Erbschaft- & Schenkungsteuer - Vermögensnachfolge möglichst steuerfrei gestalten

Ihre Erbrechtsprofis aus Dresden erklären Ihnen alles, was Sie zur Erbschaftsteuer wissen sollten

Grundsätzlich unterliegt geschenktes und ererbtes Vermögen der Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer (in Österreich und der Schweiz auch Erbschaftssteuer). Die Schenkung oder das Erbe sind also beim Finanzamt anzugeben und entsprechend dem Wert der Schenkung bzw. dem Nachlasswert zu versteuern. Mit der Unterstützung Ihrer Dresdner Anwälte für Erbrecht lässt sich der Anfall von Erbschaftsteuer - häufig bereits im Rahmen der Testamentsgestaltung - deutlich verringern, in vielen Fällen sogar vermeiden.

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in Dresden weiter.

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Was muss man als Erbe oder Vermächtnisnehmer beachten?

Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt

In der Regel ist der steuerpflichtige Erwerb vom Erwerber (d.h. Erbe oder Vermächtnisnehmer bzw. bei Schenkungen der Beschenkte und der Schenker!) innerhalt von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). In Sachsen ist dies das Finanzamt Bautzen.

Die Anzeige ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die von einem deutschen Gericht / Notar / Konsul eröffnet worden ist und sich aus dieser das Verhältnis des Erblassers zum Erwerber zweifelsfrei ergibt.

Doch Achtung: Eine Anzeige ist trotzdem erforderlich, wenn sich im Nachlass z.B. Immobilien, Betriebs- und Auslandsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften befinden.

Hinweis Ihrer Dresdner Anwälte für Erbrecht: Immer wenn gesetzliche Erbfolge eintritt, also kein Testament vorhanden ist, oder wenn Immobilien, Betriebs-, Auslandsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Nachlass vorhanden sind, ist der Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen.

Die Anzeige soll nach § 30 Abs. 4 ErbStG folgende Angaben enthalten:

1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;

2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;

3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;

4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;

5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;

6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Nach § 31 ErbStG kann das Finanzamt von jedem Begünstigten - unabhängig davon, ob er im Ergebnis selbst steuerpflichtig ist - die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen.

Das Finanzamt wird also von selbst tätig und Sie zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auffordern. Es wird in diesem Zusammenhang eine Frist setzen, welche mindestens einen Monat zu betragen hat.

Mehrere Erben können die Erbschaftsteuererklärung gemeinsam abgeben. Tun sie dies, muss die Steuererklärung von allen Miterben unterzeichnet werden. Auch Vermächtnisnehmer können dabei mit einbezogen werden.

Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung für die Erben abzugeben.

Welche Freibeträge gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Um die innerfamiliäre Vermögensübertragung zu begünstigen bestehen bestimmte erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Freibeträge für Ehegatten und nahe Verwandte.

So dürfen Ehegatten unversteuert 500.000 € erhalten, Kinder nur 400.000 €. Diese Steuerfreibeträge können nur einmal innerhalb von 10 Jahren voll ausgeschöpft werden.

Verwandtschaftsverhältnis (Erwerber zu Erblasser bzw. Schenker) Steuerklasse Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner I 500.000 €
(Stief-)Kinder, Kinder verstorbener (Stief-)Kinder I 400.000 €
Abkömmlinge lebender (Stief-)Kinder I 200.000 €
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen I 100.000 €
Eltern und Voreltern bei Schenkung II 20.000 €
Geschwister, Neffen, Nichten
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft
II 20.000 €
Alle Übrigen III 20.000 €

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Neben dem normalen Steuerfreibetrag gewährt das ErbStG den besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser wird um nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge (z.B. Witwenrente oder Zahlungen aus einer Rentenversicherung des Erblassers) gekürzt. Der jeweilige Betrag der Versorgungsbezüge wird nach § 14 Bewertungsgesetz kapitalisiert.

Verwandtschaftsverhältnis (Erwerber zu Erblasser) Versorgungsfreibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 256.000 €
Kinder bei einem Alter bis zu 5 Jahren 52.000 €
Kinder bei einem Alter von 5 bis 10 Jahren 41.000 €
Kinder bei einem Alter von 10 bis 15 Jahren 30.700 €
Kinder bei einem Alter von 15 bis 20 Jahren 20.500 €
Kinder bei einem Alter von 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 €

Beispiel:

Der Ehemann verstirbt, die Ehefrau erbt von ihm ein Vermögen in Höhe von 700.000 €. Daneben erhält sie zukünftig eine Witwenrente, die berechnet auf ihre statistische Lebenserwartung einen Gesamtwert von ca. 100.000 € hat.

Der Versorgungsfreibetrag der Ehefrau wird um den Wert ihrer Witwenrente vermindert (256.000 - 100.000 = 156.000 €). Der gekürzte Versorgungsfreibetrag erhöht nun den zur Verfügung stehenden "normalen" Freibetrag. Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann 500.000 € (Freibetrag) + 156.000 € (gekürzter Versorgungsfreibetrag) erhalten. Lediglich die darüber hinausgehenden 44.000 € muss die Ehefrau nun mit einem Steuersatz von 7 % versteuern.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Alles was über die jeweiligen Freibeträge hinausgeht, ist gestaffelt (je mehr, desto höher) zu versteuern.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse
I II III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
Und darüber 30 % 43 % 50 %

Wie kann Erbschaftsteuer vermieden werden?

Gerade bei wohlhabenden Familien sind daher geschickte letztwillige Verfügungen häufig auch in Kombination mit lebzeitigen Vermögensübertragungskonzepten zu entwickeln, um die Steuerlast möglichst gering zu halten.

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Auch nichteheliche Lebenspartner sollten sich über den Anfall der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer Gedanken machen. Denn der nichteheliche Lebensgefährte hat nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 €. Alles an Vermögen, was er aus dem Nachlass darüber hinaus erhält ist mit mindestens 30 % zu versteuern.

Wie kann man die Erbschaftsteuer durch Schenkungen verringern?

Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sind identisch. Es bestehen die gleichen Steuerfreibeträge und Steuersätze. Ob ein Grundstück daher zu Lebzeiten übertragen oder von Todes wegen geerbt wird, ändert an der Steuer grundsätzlich nichts. Jedoch stehen diese Freibeträge den Betroffenen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Wird also rechtzeitig vor dem Tod schon Vermögen z.B. an die Kinder übertragen, so können diesen im Todesfall erneut die gleichen Freibeträge zur Verfügung stehen.

Achtung Fristen: Bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Freibetrages werden die Zuwendungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Hat ein Kind von seinem Vater daher vor 5 Jahren schon 200.000 € erhalten, so kann der Vater lediglich Vermögen bis zu 200.000 € an das Kind übertragen bis seit der ersten Zuwendung mehr als 10 Jahre verstrichen sind.

Beispiel - Steueroptimierung durch Schenkungen:

Der alleinstehende Erblasser hat zwei Töchter. Sein Vermögen setzt sich zusammen aus einem vermieteten Mehrfamilienhausgrundstück in Dresden (Wert ca. 800.000 €) sowie einem Aktiendepot (Wert aktuell ca. 400.000 €). Ein Testament hat er nicht errichtet.

Stirbt der Erblasser, so werden seine Töchter seine gesetzlichen Erben zu je ½. Jeder Tochter fällt damit Vermögen in Höhe von 600.000 € zu. Der Freibetrag von 400.000 € wird daher jeweils um ca. 200.000 € überschritten. Diese sind mit 11 % zu versteuern. Jede Tochter müsste in diesem Fall also ca. 22.000 € Erbschaftsteuer zahlen.

Schenkt der Erblassers sowohl das Hausgrundstück also auch sein Aktiendepot insgesamt zu Lebzeiten an seine Töchter, ändert sich daran nichts. Entschließt er sich aber z.B. lediglich das Mehrfamilienhausgrundstück (ggf. unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts sowie weiterer wertmindernder Maßnahmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) an seine Töchter zu übertragen, so erhalten dieses beide Töchter steuerfrei, da deren Freibetrag von jeweils 400.000 € nicht überschritten wird. Überlebt der Erblasser die Grundstücksübertragung um 10 Jahre, so steht beiden Töchtern erneut der Steuerfreibetrag zur Verfügung. Die erhalten dann das Aktiendepot erbschaftsteuerfrei.

Kann die Steuer durch ein geschicktes Testament vermindert werden?

Ja! Dies gilt insbesondere für Ehegattentestamente. Denn Kinder haben nach jedem Ehepartner einen entsprechenden Steuerfreibetrag. Erben die Kinder – wie bei einem Berliner Testament – im ersten Erbfall nichts, so verfällt dieser ungenutzt.

Tipp Ihrer Dresdner Erbrechtsanwälte: Zur Verringerung der Steuer kann es in einer solchen Situation sinnvoll sein, wenn das Kind seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Denn dieser vermindert den Erwerb des Ehepartners und damit ggf. seine Steuerlast. Doch Achtung: enthält des Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, kann dies unerwünschte Folgen haben. Solche Maßnahmen sollten daher nur nach Beratung mit einem Fachanwalt für Erbrecht eingeleitet werden.

→ So können die den Pflichtteil einfordern, geltend machen und durchsetzen

Beispiel – Verringerung der Steuer durch ein maßgeschneidertes Testament:

Die Eheleute haben einen gemeinsamen Sohn. Sie sind Eigentümer zweier Immobilien in Dresden und Radebeul mit einem Gesamtwert von 800.000 €. Sie haben ein klassisches Berliner Testament errichtet. Nach dem Tod der Ehefrau wird daher der Ehemann alleiniger Eigentümer der beiden Immobilien. Er erhält den Immobilienanteil der Ehefrau steuerfrei, da sein Freibetrag von 500.000 € nicht überschritten wird. Stirbt jedoch der Ehemann, wird der gemeinsame Sohn alleiniger Erbe. Er erbt Vermögen in Höhe von 800.000 €. Sein Freibetrag von 400.000 € wird dabei um 400.000 € überschritten. Er muss daher Erbschaftsteuer in Höhe von 60.000 € zahlen.

Das Ehepaar kann hier nicht nur durch lebzeitige Schenkungen an den Sohn (mindestens 10 Jahre vor dem Tod) die Erbschaftsteuer verringern. Auch durch eine passgenaue Gestaltung des Testaments kann die Steuer minimiert werden. Denn bei einem Berliner Testament geht der Freibetrag des Sohnes nach dem erstversterbenden Elternteil verloren. Erhält er jedoch schon im ersten Erbfall Vermögen, z.B. weil der Erstversterbende ein entsprechendes Vermächtnis anordnet, so kann auch hier schon Vermögen steuerfrei übertragen werden.

Das Supervermächtnis und die hohe Kunst der Steueroptimierung

Häufig ist im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht absehbar, wie sich die Vermögenssituation des Überlebenden zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden gestaltet. Daher sollten Regelungen zur Steuervermeidung genau durchdacht werden. Zur flexibleren Handhabung kann ein sog. Supervermächtnis angeordnet werden. Dieses ermöglicht es dem Überlebenden noch flexibel nach dem Tod des Erstversterbenden zu entscheiden, welche Vermögensgegenstände zur Steueroptimierung übertragen werden können.

Tipp Ihrer Dresdner Erbrechtsexperten: Diese Regelungen sind sehr komplex und sollten nur nach vorheriger Beratung mit einem Fachanwalt für Erbrecht angeordnet werden.

Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten: Diese sollten genau durchdacht und ausreichend Sicherungsvorkehrungen für die Übergeber vorgesehen werden.

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Was ist bei der Besteuerung von Immobilien zu beachten?

Gibt es Besonderheiten bei der Besteuerung des Familienheims?

Bei der Vererbung oder Schenkung von Eigentumswohnungen, Häusern und sonstigen Grundstücken gibt es zahlreiche Besonderheiten.

Die bekannteste Besonderheit betrifft die Übertragung oder Vererbung des Familienheimes. Eine lebzeitige Übertragung des Familienheimes an den Ehepartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG grundsätzlich vollständig steuerfrei. Erbt der Ehepartner das Familienheim, so ist dieser Erwerb steuerfrei, wenn er dieses unverzüglich und für die nächsten 10 Jahre selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b). Das Gleiche gilt für Kinder oder Waisenenkel, sofern die Wohnfläche des Familienheims 200 m² nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c).
Zieht der Ehepartner oder das Kind nach dem Erbfall innerhalb von 10 Jahren aus dem Familienheim aus, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Wie werden Wohngrundstücke besteuert?

Nach § 13d ErbStG gilt bei der Schenkung oder Vererbung von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken zudem eine Steuervergünstigung von 10 %. Die Immobilie ist dann also nicht mit dem vollen Verkehrswert, sondern nur 90 % anzusetzen.

Wie wird der Wert einer Immobilie ermittelt?

Zur Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bewertet das Finanzamt die Immobilien nach dem Bewertungsgesetz. Je nach Immobilienart erfolgt dies im Ertrags-, Sach- oder Vergleichswertverfahren. Dies kann dazu führen, dass der vom Finanzamt ermittelte Wert vom tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie abweicht. Damit das Finanzamt keinen höheren als den tatsächlichen Verkehrswert ansetzen kann, kann der Betroffene z.B. ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses vorlegen. Das Finanzamt ist dann an ein solches Gutachten bei der Berechnung der Steuer gebunden.

Was ist erbschaftsteuerfrei?

Das Erbschaftsteuergesetz regelt zahlreiche Ausnahmen von der Steuerpflicht sowie Steuervergünstigungen. Wir haben Ihnen einige davon nachfolgend zusammengefasst:

  • Steuerbefreiungen bzw. Vergünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, b, c ErbStG)
  • Das Familienheim, wenn dieses mindestens 10 Jahre selbst als Familienheim genutzt wird, es unverzüglich nach dem Tod bezogen wird (und bei Kindern: die Wohnfläche 200 m²nicht übersteigt) (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, c)
  • Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13 d)
  • Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 € (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern im Todesfall) bzw. bei allen anderen Personen Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 € insgesamt (Achtung: dies gilt nicht für Münzen, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen oder Gegenstände, die zu Betriebs- oder Grundvermögen gehören (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)
  • Steuervergünstigen für Gegenstände mit besonderer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)
  • Haben Eltern Ihren Kindern Vermögensgegenstände übertragen und erben die Eltern diese im Fall des Todes des Kindes zurück, so sind diese Gegenstände in der Regel steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10)
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14)
  • Zuwendungen an (inländische) Religionsgemeinschaften oder Vereinigungen, die unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16)
  • Zuwendungen an politische Parteien (§ 13 Abs. 1 Nr. 18)

Was können unsere Anwälte für Erbrecht in Dresden für Sie tun?

Als Erbrechtsexperten stellen wir durch kompetente Beratung gemeinsam mit Ihnen Ihre Nachfolgeplanungen auf ein tragfähiges Fundament. Die steuerliche Belastung Ihrer Erben wird auf das unvermeidliche Mindestmaß reduziert.

Dazu beitragen können u. a. die geschickte Testamentsgestaltung, der richtige Ehevertrag sowie eine kluge vorweggenommene Übertragung eines Teils Ihres (Immobilien-)Vermögens. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir einen entsprechenden Maßnahmenkatalog und setzen diesen in die Tat um.

Steuer vermeiden durch frühzeitige Beratung

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